Liebe Leserinnen und Leser,
die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) hat die Finanzverwaltung mit dem BMF- Schreiben vom 14.11.2014 veröffentlicht. Damit werden neue, erhöhte Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Aufzeichnungen gestellt.
Diese Grundsätze sind seit dem 01.01.2015 in Kraft getreten und betreffen grundsätzlich alle Unternehmen, d.h. bilanzierende und solche, die eine Einnahmen- Überschussrechnung erstellen.
Die festgelegten Grundsätze sind für die Finanzverwaltung bindend. D.h. bei Betriebsprüfungen wird die Einhaltung dieser Anforderungen verstärkt geprüft. Werden Mängel festgestellt, drohen oft erhebliche Hinzuschätzungen zum Umsatz.
Handlungsempfehlungen, um den GoBD`s zu entsprechen
Die Prozesse und Tätigkeiten in den Unternehmen sollten hinsichtlich des Einhaltens der GoBDs analysiert und die Schwachstellen beseitigt werden, da sonst eine Verwerfung der Buchhaltung droht.
Zur Sicherung der Ordnungsmäßigkeit ist eine Verfahrensdokumentation nötig.
Darin wird festgelegt:
1. Wie Belege und aufbewahrungspflichtige Unterlagen empfangen, erfasst, digitalisiert, für die Buchhaltung aufbereitet, aufbewahrt und archiviert werden.
2. Welche Datenverarbeitungsprogramme eingesetzt werden. Das betrifft z.B. elektronische Kassen- und Warenwirtschaftsprogramme, Fakturierprogramme,
Datenmanagementsysteme sowie Archivierungsprogramme.
Sicherung der Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung vor allem durch:
– lückenlose, zeitgerechte Erfassung und Aufbewahrung aller steuerrelevanten Belege und Unterlagen in Papierform als auch in elektronischer Form.
– Sicherung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.
– Gewährleistung des maschinellen Datenzugriffs der Finanzverwaltung auf steuerrelevante Belege und Unterlagen.
Für Fragen zu den GoBDs und zur Verfahrensdokumentation stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Bitte sprechen Sie uns an!