Liebe Leserinnen und Leser,
bisher haben die Finanzämter und Finanzgerichte den steuerlichen Abzug bei gemischt veranlassten Aufwendungen einer Firmenfeier versagt.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 08.07.2015 (Az VI R 46/14) entschieden, dass Mischaufwendungen in einen abziehbaren und in einen nichtabziehbaren Teil aufgeteilt werden dürfen.
Das bedeutet, dass Firmenfeiern, die sowohl betrieblich als auch privat veranlasst sind, zum Teil steuerlich absetzbar sind.
Im o.g. Fall klagte ein Steuerberater, weil das Finanzamt den Werbungskostenabzug für seine Feier versagt hat.
Anlass der Feier war seine Bestellung zum Steuerberater sowie sein 30. Geburtstag.
Die Gesamtkosten für die Feier teilte er nach der Anzahl der Gäste, in einen privaten und in einen betrieblichen Anteil, auf. Den beruflich veranlassten Teil machte er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend.
Der Steuerberater klagte und gewann, weil er nachweisen konnte, dass nicht nur befreundete Gäste aus seinem beruflichen Umfeld eingeladen wurden, sondern die Einladungen allgemein an die gesamte Geschäftsführung und alle Berufskollegen erfolgte.
Der BFH knüpft den Abzug der beruflich veranlassten Kosten an folgende Voraussetzungen:
Um den Steuerabzug gewährt zu bekommen, muss der Feier ein wichtiger Anlass zugrunde liegen, z.B. bei Arbeitnehmern kann dies der Ein- oder Ausstand, die Beförderung oder ein Dienstjubiläum sein.
Bei Selbstständigen könnte es eine Firmengründung oder die Eröffnung von neunen Filialen sein.
Doch nicht nur der Anlass der Firmenfeier ist eine Voraussetzung für den Steuerabzug. Auch die Gäste müssen nach berufsbezogenen Gesichtspunkten eingeladen werden.
Das heißt, dass nicht nur einzelne Berufskollegen oder Mitarbeiter eingeladen werden dürfen. Die Auswahl der Gäste sollte allgemein und offen sein. Zum Beispiel:
Beispiel:
Die leitende Angestellte einer Vertriebsgesellschaft lädt anlässlich Ihres 25 jährigen Firmenjubiläums und Ihres 50. Geburtstags 80 Gäste zu einer Firmenfeier ein. Es sind neben allen Kollegen aus Ihrem Fachbereich (60 Kollegen) auch 20 private Gäste eingeladen. Die Gesamtkosten der Feier belaufen sich auf 2.500 EUR inkl. Raummiete, Essen Trinken und Unterhaltung).
Die leitende Angestellte kann nach neuem Recht folgende Kosten als Werbungskosten ansetzten:
Gesamtkosten : 2.500 EUR
Davon absetzbar 75%: 1.875 EUR
(80 Gäste davon 60 betrieblich entspricht 75 % betrieblicher Anteil der Feier)
Bei einem Steuersatz von 40%, entspricht das einer Steuerersparnis von 750 EUR.
Für Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Firmenfeier stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Bitte sprechen Sie uns an!