Liebe Leserinnen und Leser,
bisher haben die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte Verluste eines privaten Darlehens nicht als Verluste aus Kapitalvermögen anerkannt. Die bisherige Rechtsprechung begründete die nicht Anerkennung der Verluste damit, dass ein solcher Forderungsausfall einer Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG nicht gleich stehe.
Das ändert nun ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 24.10.2017- VIII R 13/15.
Der BFH entschied, dass der Forderungsausfall eines privat gewährten Darlehens einer Veräußerung im Sinne des Gesetzes gleich stehe.
Im Wesentlichen begründet der BFH seine Entscheidung damit, dass mit der Einführung der Abgeltungssteuer eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden sollte.
Daher muss die bisherige Trennung zwischen Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben werden und Darlehnsverluste anerkannt werden.
Als Folge dessen, führen die Verluste aus Darlehnsforderungen, die ein Gläubiger an Vereine, Bekannte, Verwandte oder Kapitalgesellschaften geleistet hat, zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen, die mit den positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden können. Reichen die positiven Einkünfte für die vollständige Verrechnung der Verluste nicht aus, so trägt man den übrig gebliebenen Verlust vor, um sie mit zukünftigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen zu können. Das spart Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag.
Voraussetzung dafür ist laut BFH, dass der Forderungsausfall endgültig feststeht. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist daher nicht ausreichend.
Beispielrechnung:
Ein Vater gewährt seinem Sohn für das neu gegründete IT- Unternehmen in Form einer GmbH ein Darlehen in Höhe von 50.000 EUR als Gründungshilfe. Die Geschäftsidee des Sohnes kann sich jedoch auf dem Markt nicht durchsetzen. Die neu gegründete GmbH gerät in die Zahlungsunfähigkeit.
Der Insolvenzverwalter weist den Antrag auf Insolvenz mangels Masse ab. Dem Vater sind daher 50.000 EUR als Verluste aus Kapitalvermögen entstanden. Im selben Jahr sind dem Vater jedoch 60.000 EUR Kapitalerträge zugeflossen.
Kapitaleinkünfte 60 000 EUR
– Darlehnsverlust 50 000 EUR
Zu versteuern 10 000 EUR
Darauf entfallende Steuer 2.637,50 EUR
Durch die steuerliche Anerkennung des Forderungsverlustes aus dem Darlehen, muss der Vater statt der 60.000 EUR nur 10.000 EUR versteuern. Das spart 12.500 EUR Kapitalertragsteuer und 687,50 EUR Solidaritätszuschlag.
Wer private Darlehensverluste in der Vergangenheit erlitten hat, sollte prüfen, ob diese noch steuerlich geltend gemacht werden können.
Für Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Darlehensverluste stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Bitte sprechen Sie uns an!