Der Investitionsabzugsbetrag bietet gerade kleineren und mittleren Unternehmen hervorragende Spielräume, Anschaffungen zu finanzieren.
Liebe Leserinnen und Leser,
Unternehmer mit maximal 235.000 € Betriebsvermögen oder kleine Betriebe, die nicht der Bilanzierungspflicht unterliegen und deren Gewinn maximal 100.000 € beträgt, profitieren von einer günstigen Regelung für ihre anstehenden Investitionen. Chefs, die schon überlegen, wie viel sie in den nächsten Jahren an Anlagen, Maschinen oder auch Firmenfahrzeugen in ihrem Unternehmen investieren möchten, können so bis zu 40 Prozent der geplanten Kosten – höchstens 200.000 € – schon jetzt steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass sie die Wirtschaftsgüter spätestens in drei Jahren erwerben. Wurde der Höchstbetrag in einem der letzten Jahre nicht vollständig ausgeschöpft, kann dieser Restbetrag noch für den Jahresabschluss 2018 mit angerechnet werden. Sollten dadurch Verluste entstehen, können diese zusätzlich auf die kommenden Jahre vorgetragen und mit späteren Gewinnen verrechnet werden.
Ein Praxisbeispiel: Ein Bauunternehmer benötigt für sein Einzelunternehmen in den nächsten zwei Jahren einen Baustellenkipper. Investitionsvolumen: 200.000 €. Durch den Investitionsabzugsbetrag werden noch in 2018 gespart:
Gewinn ohne investitionsabzugsbetrag: | 100.000 € |
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Steuer plus Soli (Splittingtabelle) | 28.469 € |
Investitionsabzugsbetrag 40 Prozent von 200.000 |
80.000 € |
Gewinnv mit Investitionsabzugsbetrag | 20.000 € |
Steuer plus Soli | 325 € |
Ersparnis 2018 | 28.144 € |
Darüber hinaus kann der Bauunternehmer im Jahr der tatsächlichen Anschaffung weitere 20 Prozent der übrigen Anschaffungskosten (24.000 €) gem. § 7g Abs. 5 EStG sowie die reguläre Abschreibung absetzen.
Für Fragen rund um den Investitionsabzugsbetrag stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Wir freuen uns Sie kennenzulernen!
Dr. Albrecht & Plogmaker GbR
Steuerberater & Rechtsanwalt