Was müssen Ehegatten steuerrechtlich beachten, wenn sie sich bei der Gestaltung eines Ehegattentestaments gegenseitig als Vorerben und die Kinder als Nacherben einsetzen?
Entscheiden sich Ehegatten ein gemeinsames Testament zu errichten, bietet sich bei einigen Familienkonstellationen die Wahl der Vor- und Nacherbschaft an. Danach wird nach dem ersten Todesfall der länger lebende Ehegatte Vorerbe des verstorbenen Ehegatten. Dies hat zur Folge, dass er zwei Vermögensmassen innehat. Zum einen verfügt er über sein eigenes Vermögen und zum anderen hält er das Vermögen seines verstorbenen Ehegatten in den Händen, über welches er aber nicht uneingeschränkt verfügen kann. Die Kinder der Ehegatten werden als Vollerben nach dem Letztversterbenden eingesetzt und sind damit die sogenannten Nacherben des Erstverstorbenen. Durch die Beschränkung des Vorerben hinsichtlich des Vermögens des erstversterbenden Ehegatten, soll dessen Nachlass vor einem „Verzehr“ durch den anderen Ehegatten geschützt werden.
Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung.
Kontakt 030-565452-0 kontakt@albrecht-plogmaker.de
Während also das Zivilrecht in einem solchen Fall von zwei Vermögensmassen ausgeht, die der Nacherbe nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten erhält (getrennte Vermögensmassen der Ehegatten), sieht das Steuerrecht eine solche Trennung nicht vor. Gemäß § 6 Abs. 1 S.1 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) haben bei Eintritt der Nacherbfolge, die Erben den Erwerb als vom Vorerben zu versteuern.
V und F sind verheiratet und haben sich in einem Ehegattentestament als Vorerben und ihren Sohn Paul (P) als Nacherben des Erstversterbenden eingesetzt. Für den zweiten Todesfall ist P als Alleinerbe bestimmt worden. V verstirbt zuerst und hinterlässt einen Geldbetrag von 350.000 €. Seine Frau (F) wird Vorerbin über den Nachlass des V. Sie selber verfügt über ein Bankguthaben von 300.000 €. Ein Jahr später verstirbt auch F. P ist nun Nacherbe des V und Erbe der F.
Obwohl P zivilrechtlich zwei Erbfälle zuzuordnen sind (P ist als Nacherbe Erbe des V und zugleich Erbe der F über ihr eigenes Vermögen), hat er den gesamten Nachlass so zu versteuern, als hätte er nur Vermögen von F erworben. Für die Steuerklassen und alle weiteren Besteuerungsmerkmale wird nur das Personenverhältnis zwischen F und P herangezogen.
P, der nunmehr 650.000 € erwirbt, wobei 350.000 € vom Erblasser (V) und 300.000 € von F stammen, kann nur einmal den persönlichen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Höhe von 400.000 € geltend machen, sodass 250.000 € mit einem Steuersatz von 11 % zu versteuern sind. P hat Erbschaftsteuer in Höhe von 27.500 € zu zahlen.
Wäre P nach dem Tod des V bereits Vollerbe geworden und erwirbt auch nach dem Ableben der F deren Vermögen, fällt P von verschiedenen Erblassern Vermögen im Wege der Erbfolge zu. Er könnte gegenüber jedem der Erwerbe den Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG geltend machen. Im oben genannten Beispiel würde aufgrund der zweimaligen Freibetragsanwendung gar keine Erbschaftsteuer anfallen.
Es gibt dennoch Wege eine Vor- und Nacherbschaft so anzuordnen, dass die Vermögenswerte steueroptimierend auf die Nacherben übergehen.
Sie sind auf die Steueroptimierungsmöglichkeiten aufmerksam geworden und möchten dazu eine Beratung? Wir unterstützen Sie gern!
Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung.
Kontakt 030-565452-0 kontakt@albrecht-plogmaker.de
(Bearbeitungsstand: 27.01.2025)