Besteuerung grenzüber­schreitender Dienstleistungen

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Liebe Leserinnen und Leser,

für Unternehmer ergeben sich durch die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs völlig neue Absatzmärkte und Wirkungsbereiche. Es werden immer häufiger Dienstleistungen nicht nur im Inland, sondern grenzüberschreitend im EU- Ausland und Drittland erbracht. Dies gilt zum Beispiel für Beratungs- und Gutachterleistungen aber auch für Montageleistungen und Reparaturen.

Solche grenzüberschreitenden Dienstleistungen, die ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer erbringt, werden grundsätzlich beim Leistungsempfänger besteuert.

Dienstleistungen innerhalb der EU

Die Leistung an den Unternehmer muss für dessen Unternehmen ausgeführt werden und der Unternehmer muss seine Umsatzsteueridentifikationsnummer vorlegen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, dann erfolgt die Besteuerung beim Leistungsempfänger. Es findet eine Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger statt (Reverse- Charge- Verfahren).

Welche Angaben sind zusätzlich in die Rechnung aufzunehmen?

– die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistenden
– Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers
– Hinweis auf Umkehr der Steuerschuld in der Landessprache des Leistungsempfängers.
Die hierfür verpflichtende Formulierung lautet, „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Der Leistende sollte die USt-ID des Leistungsempfängers beim Bundeszentralamt für Steuern auf Gültigkeit prüfen lassen.

Dienstleistungen außerhalb der EU

Der in Deutschland ansässige Unternehmer, der eine Dienstleistung an einen Unternehmer in einem Drittland erbringt, muss prüfen, ob der Umsatz in diesem Land steuerbar ist und wer der Schuldner der Umsatzsteuer ist.
Die Rechnungsstellung richtet sich formal aufgrund der Steuerbarkeit im Drittland nach den betreffenden Drittlandsregelungen.
Aus deutscher Sicht bestehen insoweit keine verpflichtenden Sonderangaben auf der Rechnung.

Die Umsatzsteuerregelungen sollten für jedes Tätigkeitsland, sowohl im EU- Ausland als auch im Drittland, geprüft werden.

Wir helfen Ihnen gerne, Ihren steuerrechtlichen Sachverhalt zu beurteilen.

Bitte sprechen Sie uns an!