Für die Erstellung einer Verfügung von Todes wegen hat der Gesetzgeber unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten festgelegt. Die wohl bekannteste Verfügung ist das eigenhändige Testament gemäß § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
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Ein Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Dabei sollte der Verfasser darauf achten, dass sein letzter Wille konkret benannt wird und als solcher auch erkennbar ist. Ein Text in Briefform kann schon dazu führen, dass der Testierwille des Erblassers angezweifelt bzw. vor Gericht erst durch Ermittlungs- und Auslegungsmaßnahmen feststellbar wird. Um solche gerichtlichen Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten folgende teilweise zwingende Voraussetzungen und Grundsätze bei der Erstellung eines handschriftlichen Testamentes eingehalten werden:
Das Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Durch die Eigenhändigkeit wird der Nachweis erbracht, dass das Schriftstück vom Erblasser stammt. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten (§ 2247 Abs. 3 S. 1 BGB). Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise, führt dies nur zur Gültigkeit des Testamentes, wenn sich daraus die Urheberschaft des Erblassers und die Ernstlichkeit seiner Erklärung erkennen lässt.
Die Unterschrift muss unter die Niederschrift gesetzt werden und diese damit erkenntlich abschließen. Befindet sich der Namenszug des Erblassers neben dem übrigen Text, obwohl unterhalb des Textes ausreichend Raum für eine Unterschrift wäre, stellt dieser Namenszug keine Unterschrift gemäß den Anforderungen zur Errichtung eigenhändiger Testamente dar (OLG München, Beschluss v. 09.08.2024 / 33 Wx 115/24 e). Weitere Zusätze sind ebenso zu unterzeichnen.
Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten (§ 2064 BGB) und darf sich dabei nicht vertreten lassen.
Dem verfassten Text muss eindeutig ein Testierwille zu entnehmen sein. Es wird daher empfohlen, die äußere Form derart zu gestalten, dass schon mit einer Überschrift („Mein Testament“ oder „Mein letzter Wille“) sowie einem Einleitungssatz (Ich ..geb. am…, wohnhaft in… , errichte folgendes Testament) der Inhalt konkretisiert wird.
Gemäß § 2247 Abs. 2 BGB soll der Erblasser in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergeschrieben hat. Fehlen diese Angaben, ist das Testament nicht unwirksam, führt aber im Zweifel zu streitigen Auseinandersetzungen. Dies gilt erst recht, wenn mehrere Testamente vom gleichen Erblasser vorliegen.
Der Verfasser kann sein Testament an einem Ort seiner Wahl hinterlegen. Wählt er einen privaten Bereich, sollte dem Erben oder einer anderen Vertrauensperson die Existenz und der Hinterlegungsort bekannt gegeben werden. Eine amtliche Verwahrung ist ebenso möglich (§ 2248 BGB). Jedes Amtsgericht ist hierfür zuständig und erteilt dem Verfasser nach Übergabe einen Hinterlegungsschein. Alternativ kann der Erblasser seine Schrift auch offen oder verschlossen einem Notar mit der Erklärung übergeben, dass die Schrift seinen letzten Willen enthält (§ 2232 BGB). Der Notar veranlasst die Verwahrung des notariellen Testaments bei dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat.
Sie haben Fragen zur inhaltlichen und vor allem rechtssicheren Gestaltung Ihres Testaments? Wir unterstützen Sie gern und zeigen Ihnen die Rechtsfolgen der von Ihnen gewählten Erbfolge auf. Nicht selten werden dabei Pflichtteilsansprüche übersehen oder die erbschaftsteuerrechtlichen Folgen unterschätzt.
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(Bearbeitungsstand: 15.10.2024)