Liebe Leserinnen und Leser,
das Bundesverfassungsgericht hat die gekürzte Entfernungspauschale gekippt. Es entschied mit Urteil vom 09.12.2008, dass die ab 2007 geltende Neuregelung zur Entfernungspauschale verfassungswidrig ist. Danach konnte erst ab dem 21. Entfernungskilometer die Entfernungspauschale steuerlich erstattet werden.
Beispiel:
Bei einem Arbeitsweg von 50 Entfernungskilometern ergab sich bei 230 Arbeitstagen nach der vom Verfassungsgericht verworfenen Regelung ein Abzugsbetrag von 2.070 EUR (30 km x 0,30 EUR/km x 230 Arbeitstage). Das brachte einen Steuervorteil von bis zu 917 EUR (2.070 EUR x 42 % Einkommensteuer zzgl. 5,5 % Solidaritäts-zuschlag).
Durch die jetzt wieder wirksame ursprüngliche Regelung erhöht sich der Abzugsbetrag auf 3.450 EUR (50 km x 0,30 EUR/km x 230 Arbeitstage). Der Berufspendler kann sich dadurch auf eine zusätzliche Steuererstattung von bis zu 611 EUR (42 % Einkommensteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag von der Differenz zwischen 3.450 EUR und 2.070 EUR) freuen.
All diejenigen, die in der Einkommensteuererklärung für 2007 die ersten 20 km nicht angegeben haben, sollten ihrem Finanzamt unverzüglich die volle Kilometerzahl in einem Brief mitteilen. Das Finanzamt wird daraufhin die Steuerfestsetzung ändern und den Erstattungsbetrag auszahlen. Ist noch kein Steuerbescheid ergangen, muss das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung gleich die vollen Entfernungskilometer berücksichtigen.
In den Fällen, in denen in der Steuererklärung die volle Kilometerzahl angegeben wurde, wird der Steuerbescheid von Amts wegen geändert, wenn gegen diesen Einspruch eingelegt wurde oder der Bescheid einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk enthält.Der Bundes-finanzminister Peer Steinbrück kündigte eine zügige Auszahlung der Erstattungs-beträge an. Haben Sie dazu noch Fragen? Sprechen Sie uns an.