Ein Familienheim (ein Haus oder eine Wohnung) kann unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Todesfall eines Elternteils steuerbefreit auf die Kinder übergehen. Der Gesetzgeber hat diesen Steuervorteil aufgrund der üblicherweise familiären engen Bindung und des Verbleibs der Immobilie im Familienkreis wohlwollend, aber auch mit einigen Einschränkungen, geregelt.
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Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 c Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) bleibt der Erwerb von Todes wegen eines bebauten Grundstückes durch die Kinder oder durch die Kinder der schon verstorbenen Kinder steuerfrei, wenn:
Ein Familienheim liegt immer dann vor, wenn das Haus oder die Wohnung gemeinsam von den Ehegatten oder Lebenspartnern und deren Kindern für eigene Wohnzwecke genutzt werden. Es ist unschädlich, wenn Eltern und Enkelkinder ebenso darin leben. Handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, in welchem auch Mietwohnungen oder Geschäftsräume vorhanden sind, ist nur die eigengenutzte Wohnung steuerbefreit.
Achtung! Vom verstorbenen Elternteil übernommene Ferien- und Wochenendhäuser sind nicht steuerbefreit, da sie nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens sind.
Der Gesetzgeber verlangt eine unverzügliche Selbstnutzung des Familienheims durch den Erwerber. Die Rechtsprechung hat einen angemessenen Zeitraum für den Einzug nach dem Erbfall von 6 Monaten bestimmt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.05.2019, II R 37/16). Eine zeitliche Verzögerung ist dann zu akzeptieren, wenn besondere objektive Umstände vorliegen. So kann ein Rechtstreit aufgrund einer Erbauseinandersetzung den Erben oder Vermächtnisnehmer am Einzug hindern.
Gibt der Erwerber das übernommene Familienheim vor der 10 Jahresfrist auf, fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg und der Erbfall wird nachversteuert (Nachversteuerungsvorbehalt). Dies gilt nicht, wenn der Erwerber daran gehindert war, das Familienheim weiterhin für die eigenen Wohnzwecke zu nutzen. Hier seienbeispielsweise der Tod oder die Pflegebedürftigkeit des Erwerbers genannt.
Um eine falsche Entscheidung, die ggf. Erbschaftsteuer auslösen könnte, zu vermeiden, sollten Sie sich vorher ausführlich beraten lassen. Auch die dazu notwendige Erbschaftsteuererklärung sollte von erfahrenen Steuerberatern und Rechtsanwälten begleitet werden. Sinn macht es auch, solche Überlegungen bei der Formulierung eines eigenen Testamentes oder Erbvertrages zu berücksichtigen und alle Steuervorteile für seine nahen Angehörigen abzuwägen. Wir unterstützen Sie dabei gern.
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(Bearbeitungsstand: 11.10.2024)