Das Familienheim von den Eltern erben – Steuervorteil „Ja oder Nein“?

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Ein Familienheim (ein Haus oder eine Wohnung) kann unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Todesfall eines Elternteils steuerbefreit auf die Kinder übergehen. Der Gesetzgeber hat diesen Steuervorteil aufgrund der üblicherweise familiären engen Bindung und des Verbleibs der Immobilie im Familienkreis wohlwollend, aber auch mit einigen Einschränkungen, geregelt.

 

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Die gesetzlichen Regelungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 c ErbStG

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 c Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) bleibt der Erwerb von Todes wegen eines bebauten Grundstückes durch die Kinder oder durch die Kinder der schon verstorbenen Kinder steuerfrei, wenn:

  1. der Erblasser darin bis zu seinem Tode diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder daran nur aus zwingenden Gründen gehindert war (z.B. notwendiger Umzug in ein Pflegeheim),
  2. der Erwerber (hier das Kind als Alleinerbe, Miterbe oder Vermächtnisnehmer) unverzüglich die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken bestimmt (neues Familienheim),
  3. die Wohnfläche der Wohnung / des Hauses 200 Quadratmeter nicht übersteigt
  4. und der Erwerber nicht weniger als 10 Jahre das Familienheim für Wohnzwecke nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.  

 

Was gilt als Familienheim und welche Einschränkungen gibt es?

Ein Familienheim liegt immer dann vor, wenn das Haus oder die Wohnung gemeinsam von den Ehegatten oder Lebenspartnern und deren Kindern für eigene Wohnzwecke genutzt werden. Es ist unschädlich, wenn Eltern und Enkelkinder ebenso darin leben. Handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, in welchem auch Mietwohnungen oder Geschäftsräume vorhanden sind, ist nur die eigengenutzte Wohnung steuerbefreit.

 

Achtung: Ferien- und Wochenendhäuser sind nicht steuerbefreit

Achtung! Vom verstorbenen Elternteil übernommene Ferien- und Wochenendhäuser sind nicht steuerbefreit, da sie nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens sind.

 

Frist für die Selbstnutzung: Was bedeutet „unverzüglich“?

Der Gesetzgeber verlangt eine unverzügliche Selbstnutzung des Familienheims durch den Erwerber. Die Rechtsprechung hat einen angemessenen Zeitraum für den Einzug nach dem Erbfall von 6 Monaten bestimmt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.05.2019, II R 37/16). Eine zeitliche Verzögerung ist dann zu akzeptieren, wenn besondere objektive Umstände vorliegen. So kann ein Rechtstreit aufgrund einer Erbauseinandersetzung den Erben oder Vermächtnisnehmer am Einzug hindern.

 

Steuerliche Konsequenzen bei vorzeitiger Aufgabe des Familienheims

Gibt der Erwerber das übernommene Familienheim vor der 10 Jahresfrist auf, fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg und der Erbfall wird nachversteuert (Nachversteuerungsvorbehalt). Dies gilt nicht, wenn der Erwerber daran gehindert war, das Familienheim weiterhin für die eigenen Wohnzwecke zu nutzen. Hier seienbeispielsweise der Tod oder die Pflegebedürftigkeit des Erwerbers genannt.

 

Vermeidung steuerlicher Fehler durch frühzeitige Beratung

Um eine falsche Entscheidung, die ggf. Erbschaftsteuer auslösen könnte, zu vermeiden, sollten Sie sich vorher ausführlich beraten lassen. Auch die dazu notwendige Erbschaftsteuererklärung sollte von erfahrenen Steuerberatern und Rechtsanwälten begleitet werden. Sinn macht es auch, solche Überlegungen bei der Formulierung eines eigenen Testamentes oder Erbvertrages zu berücksichtigen und alle Steuervorteile für seine nahen Angehörigen abzuwägen. Wir unterstützen Sie dabei gern.

 

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(Bearbeitungsstand: 11.10.2024)