Liebe Leserinnen und Leser,
in den ersten Bundesländern starten jetzt die Semester- bzw. Sommerferien. Viele Schüler und Studenten nutzen die freie Zeit, um sich etwas Geld dazuzuverdienen. Ferienjobs sind begehrt bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Denn diese Form der kurzfristigen Beschäftigungen ist sozialversicherungsfrei.
Bei kurzfristigen sozialversicherungsfreien Beschäftigungen spielt die Höhe des gezahlten Entgeltes keine Rolle. Diese ist, anders wie bei den Minijobs, nicht begrenzt auf 450 EUR im Monat. Bei kurzfristigen Beschäftigungen kommt es vielmehr auf den befristeten Arbeitszeitraum an. Dieser ist auf max. 3 Monate im Jahr begrenzt, wenn der Arbeitnehmer an mindestens 5 Tagen in der Woche arbeitet. Als kurzfristige Beschäftigung gilt auch, wenn der
Arbeitnehmer an max. 70 Arbeitstagen im Jahr weniger als 5 Tage pro Woche arbeitet.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass es sich bei der Beschäftigung nicht um eine berufsmäßige Beschäftigung handelt, da eine solche die sozialversicherungsfreie Beschäftigung ausschließt.
Das ist der Fall, wenn sich Schüler oder Studenten nicht mehr in der Schulausbildung befinden und die Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, sondern den Lebensunterhalt sichert.
Tipp: Um eine berufsmäßige Beschäftigung auszuschließen, sollten Arbeitgeber darauf achten, dass sich die Aushilfe tatsächlich noch in der Schulausbildung befindet.
Die Eigenschaft als Schüler oder Student endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts.
Schüler und Studenten sind in der Regel über einen Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert.
Grundsätzlich führt ein regelmäßiges Gesamteinkommen von mehr als 425 EUR monatlich zum Wegfall des Anspruchs in der Familienversicherung. Allerdings werden Einkünfte aus einer kurzfristigen Beschäftigung von mehr als 425 EUR generell als unregelmäßig bewertet und sind somit unschädlich für die beitragsfreie Familienversicherung.
Sofern das Arbeitsentgelt in dem Schülerjob regelmäßig nicht mehr als 450 EUR beträgt, kommt auch ein 450-EUR-Minijob in Frage. Dieser ist nicht an eine zeitliche Beschränkung des Arbeitsverhältnisses geknüpft.
Achtung: Der 450-EUR-Minijob ist im Gegensatz zur kurzfristigen Beschäftigung jedoch beitragspflichtig in der Kranken- und Rentenversicherung. Neben dem Arbeitgeber wird auch die Aushilfe mit einem geringen Beitragsanteil in der Rentenversicherung belastet, sofern keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt wird.
Über weitere Details, die zu beachten sind, informieren wir Sie gern.
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