Liebe Leserinnen und Leser,
Selbstständige haben bei der Wahl der Abschreibung ihrer angeschafften Wirtschaftsgüter verschiedene Möglichkeiten. Geringwertige Wirtschaftsgüter z.B. können zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen werden. Nach § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abnutzbare bewegliche Güter des Anlagevermögens. Sie müssen selbstständig nutzungsfähig sein und dürfen eine bestimmte Grenze nicht übersteigen.
Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wurden die Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter ab dem Veranlagungszeitraum 2018 angehoben.
Derzeit gelten für die geringwertigen Wirtschaftsgüter folgende Grenzen (Rechtsstand bis 31.12.2017):
Geringwertige Wirtschaftsgüter in Höhe von 150 EUR bis max. 410 EUR können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort als Betriebsausgabe angesetzt werden oder über die gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Wird von dem sofortigen Abzug Gebrauch gemacht, sind die Wirtschaftsgüter in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen und im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll abzuschreiben. Alle Wirtschaftsgüter, die die Grenze von 410 EUR überschreiten, unterliegen dann der allgemeinen Abschreibung und der normalen Abnutzungsdauer.
Wird von der Regelung, geringwertige Wirtschaftsgüter sofort als Betriebsausgabe abzusetzen, kein Gebrauch gemacht, können Wirtschaftsgüter in Höhe von 150 EUR bis 1.000 EUR über 5 Jahre nach dem sogenannten Sammelposten abgeschrieben werden.
Achtung:
Das Wahlrecht zwischen der Sofortabschreibung und der Abschreibung
über einen Sammelposten kann vom Unternehmer nur einheitlich für alle im Geschäftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter ausgeübt werden. Es kann also nicht gleichzeitig einen Sammelposten und eine Sofortabschreibung einzelner geringwertiger Wirtschaftsgüter erfolgen. Mit Hilfe von Checklisten kann geprüft werden, welche Regelung sich am meisten lohnt.
Ab dem 01.01.2018 werden die Grenzen der geringwertigen Wirtschaftsgüter auf eine Höhe von 250 EUR bis 800 EUR angehoben. Diese Erhöhung der Grenzen gilt auch für die sogenannten Trivialprogramme.
Diese Computerprogramme können nach einer Einkommensteuerrichtlinie ebenfalls als geringwertige Wirtschaftsgüter angesehen werden, obwohl sie keine selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter darstellen. Voraussetzung ist hier ebenfalls, dass die Grenze für die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht überschritten wird.
Falls Anschaffungen von Wirtschaftsgütern geplant sind, deren Anschaffungskosten über 410 EUR und maximal 800 EUR liegen, sollten diese erst ab dem 01.01.2018 angeschafft werden, um sie sofort abschreiben zu können.
Über weitere Abschreibungsmöglichkeiten informieren wir Sie gern.
Bitte sprechen Sie uns an!