Liebe Leserinnen und Leser,
viele Ärzte nutzen in ihrer Wohnung oder in ihrem Haus einen Raum für Büroarbeiten.
Die Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers wurden bisher von der Finanzverwaltung sehr streng ausgelegt, so dass ein Abzug oft nicht anerkannt wurde. Die Finanzverwaltung hielt es z.B. für zumutbar, dass die Büroangelegenheiten der Ärzte (auch vertrauliche) in der Praxis nach den Sprechstunden oder am Wochenende erledigt werden könnten.
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) ändert die bisherige Auslegung der Finanzverwaltung. Durch das BFH- Urteil vom 22.02.2017 können auch Ärzte die Kosten ihres Arbeitszimmers steuerlich besser absetzen.
Der BFH entschied, dass es unzumutbar für Ärzte ist, wenn vertrauliche Unterlagen und Geschäftspapiere mangels sicherer Aufbewahrungsmöglichkeiten in der eigenen Praxis ständig aus dem häuslichen Arbeitszimmer zur Praxis und zurück transportiert werden müssen. Danach können Ärzte, die in ihrer Praxis kein Büro unterhalten, in dem sie ihre vertraulichen Verwaltungsarbeiten erledigen und aufbewahren können, nun das häusliche Arbeitszimmer steuerlich absetzen.
Eine wichtige Voraussetzung ist, dass das Arbeitszimmer ein abgeschlossener Raum ist, der fast ausschließlich beruflich genutzt wird. Ein Arbeitsplatz in einem privat genutzten Raum wird nicht anerkannt. In diesen Fällen ist ein beschränkter Abzug der Raumkosten bis max. 1.250 EUR pro Jahr möglich. Arbeitszimmer, die mit den Wohnräumen nicht verbunden sind, z.B. angemietete Räume mit eigenem Eingang, können auch unbeschränkt abzugsfähig sein.
Nach dem BFH- Urteil vom 25.04.2017 ist es in bestimmten Fällen auch zulässig, die Kosten des Arbeitszimmers bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR zweimal auszuschöpfen. Z.B. dann, wenn ein Arzt neben seiner Praxistätigkeit als Dozent tätig ist und das Arbeitszimmer für beide Tätigkeiten benötigt wird.
Zur Behandlung von Lagerräumen und Behandlungsräumen im Privathaus oder der Privatwohnung des Arztes haben wir uns in unserem Beitrag im Januar geäußert. Die Kosten solcher Räume sind oft unbeschränkt abzugsfähig. Für Fragen zur steuerlichen Behandlung eines häuslichen Arbeitszimmers stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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