Ist ein GmbH- Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig?

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Liebe Leserinnen und Leser,

die Frage der Sozialversicherungspflicht bei GmbH- Geschäftsführern entscheidet darüber, ob von dem Gehalt des Geschäftsführers neben der Lohnsteuer auch Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten sind und ein Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung abzuführen ist.
Trifft man hierbei die falsche Entscheidung, kann es zu hohen Beitragsnachforderungen und einer zu einer ungeklärten Versorgung kommen.

In seiner aktuellen Entscheidung vom 14.03.2018 hat das Bundessozialgericht die bisherige Auffassung zur Sozialversicherungspflicht eines GmbH- Geschäftsführers bestätigt.
Danach sind GmbH- Geschäftsführer, die aufgrund eines Anstellungsvertrages Bezüge erhalten und nicht beherrschend an der GmbH beteiligt sind, regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht.

Was zählt zu den Sozialversicherungen?

Zu den Sozialversicherungen zählen die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung,
Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Unfallversicherung.
In allen 5 Bereichen der Sozialversicherung können die GmbH- Geschäftsführer regelmäßig versicherungspflichtig sein, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Der Geschäftsführer steht mit der GmbH in einem Beschäftigungsverhältnis,
  • er erhält für die Tätigkeit als Geschäftsführer ein Entgelt und
  • er hat keinen maßgeblichen Einfluss aufgrund seines Beteiligungsverhältnisses auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung.

Ausnahmefälle

Wenn der Geschäftsführer jedoch Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung aufgrund seines Beteiligungsverhältnisses hat, ist er im Sinne der Sozialversicherung nicht abhängig beschäftigt. Sodass keine Sozialversicherungspflicht besteht. Das ist der Fall, wenn der Geschäftsführer und Gesellschafter über 50 % der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft besitzt.
Es handelt sich dann um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer.

Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mit 50 % beteiligt ist, oder über eine noch geringere Kapitalbeteiligung verfügt, kann eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung nur in Ausnahmefällen angenommen werden. In diesen Fällen sind ausdrückliche Regelungen im Gesellschaftsvertrag erforderlich, die es dem Geschäftsführer ermöglichen, Entscheidungen der Gesellschafterversammlungen zu verhindern.

Die Frage, ob ein GmbH- Geschäftsführer versicherungspflichtig ist oder versicherungsfrei ist, lässt sich nur anhand einer genauen Prüfung des Einzelfalls feststellen.

Für Fragen zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung eines GmbH- Gesellschafters- Geschäftsführers und weiteren steuerrechtlichen Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Bitte sprechen Sie uns an!