Liebe Leserinnen und Leser,
Wer mit nahen Angehörigen einen Mietvertrag schließen und gesetzliche Steuervorteile wahrnehmen möchte, sollte zunächst die drei Voraussetzungen für dessen steuerliche Anerkennung kennen:
Sind diese Kriterien hinreichend erfüllt, gilt es die ortsübliche Vergleichsmiete sachgemäß zu ermitteln.
Bei Vorherige Fremdvermietung
War die Wohnung vorher an fremde Dritte vermietet, kann der zuvor vereinbarte Mietpreis als ortsübliche Kaltmiete zugrunde gelegt werden.
Bei Vorliegen eines örtlichen Mietspiegels
Sofern die Wohnung zuvor nicht vermietet war, sollen regelmäßig der örtliche Mietspiegel
oder Mietdatenbanken von Städten zur Ermittlung herangezogen werden.
Die Mutter vermietet im Jahr 2017 an ihren Sohn eine Wohnung in Berlin. Die ortsübliche Miete beträgt für diese Wohnung 1.500 €. Vereinbaren die nahen Angehörigen eine Miete von mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, können alle Werbungskosten zu 100 % angesetzt werden. Ist die Miete unter der 66-% Grenze, müssen die Werbungskosten anteilig aufgeteilt werden und mindern so nur noch anteilig die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Werbungskosten | Werbungskosten | |
---|---|---|
Ortsübliche Miete jährlich | 18.000€ | 18.000 € |
Jährliche Miete des Sohnes | 10.800 € | 11.880 € |
in Prozent | 60 % | 66 % |
Werbungskosten | 10.000 € | 10.000 € |
abzugsfähig | 60 % 6.000 € |
100 % 10.000 € |
Einkünfte aus Vermietung | 4.800 € | 1.880 € |
X Steuersatz 42 % | 2.016 € | 789,60 € |
Steuerersparnis | 1.226,40 € |
Tipp: Die Einhaltung der Grenze sollte in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden. Die vereinbarte Miete kann schnell weniger als 66 % der ortsüblichen Miete betragen. Für die sachgemäße Ermittlung Ihrer ortsüblichen Miete sprechen Sie uns gern an.
Bitte sprechen Sie uns an falls Sie weitere Fragen haben oder lassen Sie sich für regelmäßige kostenfreie Steuertipps ganz unverbindlich unseren Newsletter zukommen.