Was tun, wenn Sie von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden? – Sie sind durch einen Erbvertrag oder ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden? Dann können Sie gegebenenfalls Ihren Pflichtteilsanspruch gegen den Erben durchsetzen.
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Dieser Anspruch besteht nur, wenn Sie zum Personenkreis der Pflichtteilsberechtigten gehören.
Pflichtteilsberechtigte sind gemäß § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch ausschließlich die Abkömmlinge des Erblassers (die Kinder), der Ehegatte bzw. der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und die Eltern des Erblassers.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Dies bedeutet, dass zunächst Ihr gesetzlicher Erbteil anhand der noch vorhandenenberechtigten Personen bei gesetzlicher Erbfolge ermittelt wird. Sodann ist der Nachlassbestand und dessen Wert zu bestimmen. Durch Auskunfts– und Wertermittlungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten muss der Erbe ein ausführliches Nachlassverzeichnis erstellen und den Nachlasswert darstellen. Im Anschluss ist anhand Ihrer Erbquote der gesetzliche Erbteil zu bestimmen. Davon die Hälfte ergibt den Pflichtteil als Geldanspruch.
Parameter | Berechnung | Ergebnis |
---|---|---|
Nachlasswert | – | 240.000 € |
Gesetzliche Erbquote | 1/2 | 120.000 € |
Pflichtteil (1/2 der Erbquote) | 120.000 € × 1/2 | 60.000 € |
Der Pflichtteil kann sich jedoch schmälern durch Zuwendungen, die Sie vielleicht schon zu Lebzeiten des Erblassers von diesem erhalten haben oder durch unentgeltliche Leistungen des Erben für den Erblasser, welcher auch Abkömmling des Erblassers ist.
Ihr Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und Sie als Pflichtteilsberechtigter vom Tod des Erblassers, vom Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) erfahren haben und der Erbe Ihnen bekannt geworden ist.
Wir unterstützen Sie gern bei der Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruchs! Ob Sie dazu zunächst eine individuelle Beratung wünschen oder bereits ein Auskunftsverlangen oder schon einen Zahlungsanspruch gegen den Erben geltend machen wollen, wir helfen Ihnen bei der rechtlichen Einordnung und Durchsetzung Ihres Rechts. Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung.
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(Bearbeitungsstand: 29.10.2024)