Liebe Leserinnen und Leser,
im November des vergangenen Jahres hatten wir Sie über ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Rechnungsberichtigung informiert.
Nun hat sich auch der Bundesfinanzhof (BFH) dazu positioniert und bestätigt die Auffassung des EuGH.
Danach kann eine spätere Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück wirken, ohne dass der Vorsteuerabzug auf die ursprüngliche Rechnung entfällt.
Bisher führten formell fehlerhafte Rechnungen z.B. bei Betriebsprüfungen, selbst bei erfolgter Rechnungsberichtung, zu Steuernachzahlungen und zu Nachzahlungszinsen. Beides wird künftig entfallen.
Die ursprüngliche Rechnung muss bestimmten Mindestanforderungen genügen, damit die Korrektur Rückwirkung erzielt. Nach den Feststellungen des BFH liegt eine berichtigungsfähige Rechnung dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leitungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.
Die Leistungsbeschreibung ist bspw. bei ungenauer Angabe zur Leistung präzisierungsfähig. Auch die fehlende Steuernummer kann später ergänzt werden. Eine berichtigungsfähige Rechnung sollte die o.g. Angaben enthalten und diese sollten klar und zutreffend sein.
Bis zu welchem Zeitpunkt können Rechnungen berichtigt werden?
Nach Auffassung des BFH kann eine Rechnung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht berichtigt werden.
Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ist möglich, wenn die vorhandenen Rechnungen bestimmten Mindestanforderungen genügen.
Zu empfehlen ist, dass eine Rechnungseingangsprüfung vorgenommen wird. Es sind verstärkt die formellen Anforderungen an eine Rechnung zu prüfen und ggf. notwendige Änderungen zeitnah zu veranlassen.
Gern geben wir Ihnen weitere Informationen zu den formellen Anforderungen an eine Rechnung. Wir helfen Ihnen bei der rückwirkenden Anerkennung der Rechnungskorrektur durch die Finanzverwaltung.
Bitte sprechen Sie uns an!