Ein Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Todesfall eines Ehegatten oder Elternteils steuerbefreit auf den anderen Ehegatten nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) oder die Kinder nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG übergehen.
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Problematisch und höchst strittig ist die Rechtsanwendung, wenn das Familienheim und das dazugehörige Hausgrundstück mehrere Flurstücke umfassen. Die Betrachtung von außen erscheint zunächst ganz einfach. Stellt das Haus mit Gartenfläche oder Hof für den objektiven Betrachter eine wirtschaftliche Einheit dar, dürfte sich die Steuerbefreiung auf die gesamte Fläche beziehen. Tatsächlich haben die Finanzgerichte dazu bisher unterschiedlich und meist zu Lasten der Erben entschieden.
Sofern ein Einfamilienhaus an den Ehegatten oder die Kinder von Todes wegen übergeht, und dieses Haus auf einem Flurstück steht, während das dazugehörige große Gartengrundstück auf dem zweiten Flurgrundstück liegt und einem anderen Grundbuchblatt zugeordnet ist, wird nach bisher gängiger aber auch höchst strittiger Praxis nur das mit dem Familienhaus belegene Flurstück steuerfrei auf die Erben übergehen, während für das zweite Flurstück die Steuerfreibeträge nach 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG zur Anwendung kommen und bei Ausschöpfung dieser für den überschreitenden Teil Erbschaftsteuer anfällt.
Der Bundesfinanzhof hat bisher dazu keine relevante Entscheidung getroffen, benannte aber zwei Lösungsansätze. Zum einen könnten nur die in einem Grundbuchblatt zusammengefassten und mit dem Familienheim bebauten Grundstücksflächen maßgeblich sein. Zum anderen könnte aber auch auf die wirtschaftliche Einheit nach § 2 Abs. 1 Bewertungsgesetz abgestellt werden, sodass die von außen betrachtet zugehörige Grundstücksfläche, deren Flurstück in einem anderen Grundbuchblatt benannt ist, ebenso steuerbefreit und begünstigt berücksichtigt wird (BFH, Urteil vom 23.02.2021, II R 29/19).
Der Bundesfinanzhof wird in naher Zukunft darüber entscheiden müssen, welche Flächen eines Grundstückes dem Familienheim erbschaftsteuerrechtlich zuzuordnen sind, denn ihm liegt eine Revisionsklage mit eben diesem Streitgegenstand vor.
Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung bleibt den betroffenen Erben lediglich die Möglichkeit, gegen einen belastenden Erbschaftsteuerbescheid Einspruch einzulegen. Den Finanzämtern ist bekannt, dass die hier aufgeworfene Frage demnächst höchstrichterlich entschieden wird, sodass die Einspruchsverfahren ruhend gestellt werden.
Alternativ könnte man vor dem Erbschaftsteuerfall und noch zu Lebzeiten des Erblassers die betreffenden Flurstücke durch einen Antrag beim zuständigen Grundbuchamt vereinigen und verschmelzen lassen. Fraglich bleibt dann aber noch, ob diese Vereinigung nicht aus erbschaftsteuerlicher Sicht zu einer unangemessen hohen Grundstücksfläche führt und die Steuerbefreiung wieder nur reduziert auf einen „angemessen“ Teil gewährt wird. Im Ergebnis könnte diese steuergestaltende Handlung ins Leere laufen.
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(Bearbeitungsstand: 29.10.2024)