Steuerfreibeträge nach dem Erbschaftsteuergesetz

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Wie können die Freibeträge zugunsten der Angehörigen noch zu Lebzeiten des Erblassers optimal genutzt werden? Viele ältere und hochaltrige Menschen führen ein sehr bescheidenes Leben, während sie Vermögenswerte in nicht unerheblicher Höhe besitzen. Soweit die Erbfolge bereits geregelt ist und die Erben in einer Verfügung von Todes wegen benannt wurden oder die gesetzliche Erbfolge beabsichtigt ist, bleibt die Last der Erbschaftsteuer, die gerade bei hohen Vermögenswerten für die Erben sehr einschneidend sein kann, oft außer Betracht.

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Erbschaftsteuerliche Freibeträge im Überblick

Der Gesetzgeber hat mehrere erbschaftsteuerliche Freibeträge festgelegt, die zur Gestaltung der Erbschaftsteuer vollumfänglich genutzt werden können. Diese sind beispielhaft:

  • die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz),
  • der Freibetrag für Haushalt einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern), soweit der Wert insgesamt 41.000 € nicht übersteigt (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a) ErbStG),
  • andere bewegliche körperliche Gegenstände (z.B. Schmuck, PKW´s usw.) beim Erwerb von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 12.000 € nicht übersteigt (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b) ErbStG),
  • Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände beim Erwerb von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse II (Geschwister, Nichte und Neffe, Schwiegereltern) und Personen der Steuerklasse III ( alle übrigen Personen), soweit der Wert insgesamt 12.000 € nicht übersteigt (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 c) ErbStG) usw.

Der Katalog ist hier nicht abschließend dargestellt, soll aber einen ersten Einblick in die Freibetragsregelungen geben.
Die Optimierungsmöglichkeiten lassen sich anhand einer einfachen und ganz klassischen Fallgestaltung darstellen.

 

Praxisbeispiel: Steueroptimierung durch Nutzung der Freibeträge

Frau Schmidt ist 87 Jahre alt und lebt in einem Zwei-Zimmer-Appartement eines Pflegeheims mit keinem werthaltigen Hausrat. Sie besitzt keinen PKW mehr. Ihr Vermögen besteht aus einer Immobilie im Wert von 410.000 € und einem Bankguthaben in Höhe von 35.000 €. Ihre Tochter (T), 65 Jahre alt, ist ihre einzige Erbin. Nach dem Tod von Frau Schmidt würde für die T Erbschaftsteuer in Höhe von2.429,00 anfallen.

 

Vermögen der Erblasserin

445.000 €

abzgl. Pauschalbetrag für Bestattungskosten ((§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)

10.300 €

abzgl. persönlicher Freibetrag der T

400.000 €

steuerpflichtiger Erwerb

34.700 €

Erbschaftsteuer

2.429

 

 

Frau Schmidt möchte vor ihrem Ableben die benannten Optimierungsmöglichkeiten nutzen, investiert in Sachwerte und kauft sich einen gebrauchten PKW im Wert von 11.500 €, welchen sie T zur Nutzung überlässt. Zusätzlich stattet sie ihr Appartement mit neuen und hochwertigen Möbeln in einem Wert von 25.000 € aus, die auch der T sehr gefallen. Nach dem Tod von Frau Schmidt fällt für T keine Erbschaftsteuer an:

Vermögen der Erblasserin

445.000

abzgl. Pauschalbetrag für Bestattungskosten ((§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)

10.300 €

abzgl. persönlicher Freibetrag der T

400.000 €

abzgl. Freibetrag für Hausrat (bis 41.000 €)

25.000 €

abzgl. Freibetrag für PKW (bis 12.000 €)

11.500

steuerpflichtiger Erwerb

0

Erbschaftsteuer

0

 

Nutzen Sie Ihre Freibeträge sinnvoll

Investieren Sie gezielt in Sachwerte und nutzen Sie die steuerlichen Freibeträge, um Erbschaftsteuern zu minimieren.

 

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(Bearbeitungsstand: 29.10.2024)