Wie können die Freibeträge zugunsten der Angehörigen noch zu Lebzeiten des Erblassers optimal genutzt werden? – Viele ältere und hochaltrige Menschen führen ein sehr bescheidenes Leben, während sie Vermögenswerte in nicht unerheblicher Höhe besitzen. Soweit die Erbfolge bereits geregelt ist und die Erben in einer Verfügung von Todes wegen benannt wurden oder die gesetzliche Erbfolge beabsichtigt ist, bleibt die Last der Erbschaftsteuer, die gerade bei hohen Vermögenswerten für die Erben sehr einschneidend sein kann, oft außer Betracht.
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Der Gesetzgeber hat mehrere erbschaftsteuerliche Freibeträge festgelegt, die zur Gestaltung der Erbschaftsteuer vollumfänglich genutzt werden können. Diese sind beispielhaft:
Der Katalog ist hier nicht abschließend dargestellt, soll aber einen ersten Einblick in die Freibetragsregelungen geben.
Die Optimierungsmöglichkeiten lassen sich anhand einer einfachen und ganz klassischen Fallgestaltung darstellen.
Frau Schmidt ist 87 Jahre alt und lebt in einem Zwei-Zimmer-Appartement eines Pflegeheims mit keinem werthaltigen Hausrat. Sie besitzt keinen PKW mehr. Ihr Vermögen besteht aus einer Immobilie im Wert von 410.000 € und einem Bankguthaben in Höhe von 35.000 €. Ihre Tochter (T), 65 Jahre alt, ist ihre einzige Erbin. Nach dem Tod von Frau Schmidt würde für die T Erbschaftsteuer in Höhe von2.429,00 € anfallen.
Vermögen der Erblasserin |
445.000 € |
abzgl. Pauschalbetrag für Bestattungskosten ((§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) |
10.300 € |
abzgl. persönlicher Freibetrag der T |
400.000 € |
steuerpflichtiger Erwerb |
34.700 € |
Erbschaftsteuer |
2.429 € |
Frau Schmidt möchte vor ihrem Ableben die benannten Optimierungsmöglichkeiten nutzen, investiert in Sachwerte und kauft sich einen gebrauchten PKW im Wert von 11.500 €, welchen sie T zur Nutzung überlässt. Zusätzlich stattet sie ihr Appartement mit neuen und hochwertigen Möbeln in einem Wert von 25.000 € aus, die auch der T sehr gefallen. Nach dem Tod von Frau Schmidt fällt für T keine Erbschaftsteuer an:
Vermögen der Erblasserin |
445.000 € |
abzgl. Pauschalbetrag für Bestattungskosten ((§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) |
10.300 € |
abzgl. persönlicher Freibetrag der T |
400.000 € |
abzgl. Freibetrag für Hausrat (bis 41.000 €) |
25.000 € |
abzgl. Freibetrag für PKW (bis 12.000 €) |
11.500 € |
steuerpflichtiger Erwerb |
0 € |
Erbschaftsteuer |
0 € |
Investieren Sie gezielt in Sachwerte und nutzen Sie die steuerlichen Freibeträge, um Erbschaftsteuern zu minimieren.
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(Bearbeitungsstand: 29.10.2024)