Die moderne Gesellschaft verlangt kluge und angepasste Gestaltungsmöglichkeiten auch hinsichtlich der Erstellung eines Testamentes. Es stellt sich für die betroffenen Familienkreise oft die Frage, wie eine Verfügung von Todes wegen derart formuliert werden kann, dass die Kinder aus der ersten Ehe bedacht werden können, ohne jedoch den geschiedenen Ehegatten oder Expartner daran partizipieren zu lassen.
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Man stelle sich vor, das gemeinsame Kind aus erster Ehe wird Erbe und hat keine eigenen Abkömmlinge. Im Falle des Todes des Kindes, wäre der dann noch lebende geschiedene Ehepartner oder Expartner aufgrund der gesetzlichen Erbfolge am Nachlass des Erblassers beteiligt, denn dieser beerbt das gemeinsame Kind. Dies stellt für viele Erblasser einen nicht gewollten Vermögensabflusses zum Expartner, zu dessen weiteren Abkömmlingen bzw. zu dessen Verwandten in gerader Linie dar.
Lässt man den Dingen ihren Lauf, ist es ausschließlich vom Zufall abhängig, wem das Vermögen des Erblassers durch die gesetzliche Erbfolge zusteht.
Dabei bieten die Erbrechtsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch auch interessante Gestaltungsmöglichkeiten für Geschiedene und Patchworkfamilien.
Eine Möglichkeit wäre, die Kinder aus erster Ehe / erster Beziehung als Vorerben einzusetzen und deren Abkömmlinge als Nacherben zu bestimmen. Die Nacherbenlösung hat den charmanten Vorteil, dass der Nachlass als sogenanntes Sondervermögen außerhalb der Zugriffsrechte der Gläubiger des Vorerben bleibt und auch nicht bei der Berechnung etwaiger Pflichtteilsansprüche anderer Erben des Vorerben herangezogen wird. Mit dem Tod des Vorerben oder einem vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt, fällt die Erbschaft dann automatisch für den Nacherben an (in dem Fall also für die Kinder der Kinder). Da der Nacherbe hinsichtlich des vom Vorerben zunächst verwalteten Sondervermögens Erbe des Erblassers ist, wird die Nacherbfolge auch regelmäßig im Erbschein schon mit Anfall der Vorerbschaft aufgenommen bzw. im Falle einer Immobilie im Grundbuch eingetragen.
Dies ermöglicht den größtmöglichen Schutz der Nacherben vor einer unrechtmäßigen Verfügung des Vorerben. Nachteilig ist für den Vorerben, dass er vielen Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung des Erbes unterliegt, von denen der Erblasser den Vorerben nur im gewissen Rahmen befreien kann.
Sofern man eine solche Beschränkung der Vorerben nicht wünscht und den Kindern aus erster Ehe / erster Beziehung uneingeschränkte Befugnisse über das Erbe ermöglich will, könnte die Vermächtnislösung die bessere Alternative sein. Danach bestimmt der Erblasser das gemeinsame Kind als Vollererben und ordnet an, dass nach dessen Tod oder zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Gegenstand, ein Geldbetrag oder eine Immobilie vermächtnisweise an einen benannten Dritten (z.B. Kind des Kindes usw.) herauszugeben ist.
Mit dieser Variante wird das mit dem Expartner gemeinsame Kind nur hinsichtlich des Vermächtnisses beschwert. Nachteilig ist jedoch, dass lebzeitige Verfügungen über den Vermächtnisgegenstand durch den Erben nicht verhindert werden können und dass der Vermächtnisnehmer später seinen Anspruch aktiv geltend machen muss. Der Vermögensfluss erfolgt nicht automatisch.
Sie haben Fragen zur inhaltlichen und vor allem rechtssicheren Gestaltung Ihres Testaments? Wir unterstützen Sie gern und eröffnen Ihnen alle auf Ihr Familienmodell angepassten Varianten. Dabei dürfen vor allem die steuerrechtlichen Aspekte hinsichtlich der möglichen Steuerbefreiungen bzw. anzuwendenden Freibeträge nicht außer Acht gelassen werden.
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(Bearbeitungsstand: 29.10.2024)