Umsatzsteuer und Gewerbesteuer beim Praxislabor

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Liebe Leserinnen und Leser,

mit einem Praxislabor kann der Zahnarzt seinen Patienten weiteren Service anbieten. Er kann meist schneller auf den Bedarf seiner Patienten reagieren.

Wie ist ein solches Labor steuerlich zu behandeln?

Umsatzsteuer:

Die Heilbehandlungen des Zahnarztes sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Herstellung und Reparatur von Brücken u.a. zahntechnischen Leistungen im Eigenlabor des Zahnarztes sind jedoch umsatzsteuerpflichtig. Das gilt auch für Zahnersatz, der mit den CEREC hergestellt wird.

Hier kommt der ermäßigte Steuersatz von 7% zur Anwendung, der den Patienten auch in Rechnung gestellt werden muss.

Es ist notwendig, eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt einzureichen, in der die ausgewiesene Umsatzsteuer erklärt wird. Von diesem Umsatzsteuerbetrag darf sich der Zahnarzt die Vorsteuer, d.h. die Umsatzsteuer aus seinen Eingangsrechnungen für das Labor (z.B. Materialien, Geräte, anteilige Raumkosten) abziehen. Da die Vorsteuer meistens 19% beträgt, reduziert sich die Umsatzsteuerzahllast deutlich.

Bei einem kleinen Labor, indem die Umsätze unter 17.500 EUR im Jahr liegen, kann die „Kleinunternehmerregelung“ angewandt werden.

Das bedeutet, der Zahnarzt kann auf Antrag beim Finanzamt von der Umsatzsteuerpflicht befreit werden.

In diesen Fällen ist keine Umsatzsteuer in den Rechnungen auszuweisen.

Der Vorsteuerabzug enfällt.

Gewerbesteuer:

Die Heilbehandlungen des Zahnarztes gehören zur freiberuflichen, selbstständigen Tätigkeit und sind von der Gewerbesteuer befreit. Ein Praxislabor,

dass ausschließlich für die eigenen Patienten des Zahnarztes arbeitet und von

ihm selbst überwacht wird, begründet keinen Gewerbebetrieb. Es gehört zur freiberuflichen Tätigkeit ohne Gewerbesteuer.

Werden die Laborleistungen jedoch auch für andere Zahnarztpraxen erbracht, entsteht ein Gewerbebetrieb, der der Gewerbesteuer unterliegt. Es besteht die Gefahr, dass dadurch die gesamte Tätigkeit des Zahnarztes gewerbesteuerpflichtig wird.

Um das zu vermeiden, sollte das Labor in einem von der Heilbehandlung des Zahnarztes getrennten Unternehmen betrieben werden.

Über weitere Details, die zu beachten sind, informieren wir Sie gern.

Bitte sprechen Sie uns an!